AGB

Allgemeine Vermietbedingungen

Nachstehende Allgemeine Vermietbedingungen (AVB) gelten für sämtliche Kfz- und Nfz-Mietverträge mit der K & K Autovermietung – Köck & Köck GbR,Max-von-Laue-Straße 6,86156 Augsburg, als Vermieterin. Sie wird nachfolgend als Vermieterin bezeichnet.

Zur Personenbenennung wird nachfolgend durchgängig das generische Maskulinum verwendet. Mit dem Begriff Mieter, (Zweit-)Fahrer etc. sind sämtliche Geschlechter (m, w, d) gemeint.

A: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug pfleglich und fachgerecht zu behandeln, alle für den Fahrzeugbetrieb maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere das Fahrzeug nur mit ausreichenden Betriebsmitteln wie Motoröl und Kühlwasser sowie ordnungsgemäßem Reifendruck zu betreiben, und regelmäßig zu prüfen, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
  1. Bei jeglichen Schäden an dem Fahrzeug hat der Mieter die Vermieterin zu informieren. Dem Mieter ist es nicht gestattet, Reparaturen an dem Mietfahrzeug vorzunehmen oder zu beauftragen.
  1. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird eine Tankpauschale von € 7,50 zzgl. Umsatzsteuer zzgl. der Kosten für die Betankung, nachgewiesen durch Tankquittung, erhoben, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  1. Der Mieter ist verpflichtet, stets auf ausreichenden Ölstand zu achten. Bei Aufleuchten entsprechender Warnsymbole muss der Mieter die Vermieterin unverzüglich informieren. Das eigenständige Nachfüllen von Motoröl und Getriebeöl ist dem Mieter untersagt.
  1. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.
B: Reservierung, Buchung
  1. Reservierungen und Buchungen sind nur für Preisgruppen, nicht für bestimmte Fahrzeuge möglich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
  1. Für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. über eine Homepage, App, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht, vgl. § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
  1. Bis zu einer Stunde vor der, in der aktuellen Reservierung ausgewiesenen Abholzeit, ist eine Änderung der Buchung gegen eine Umbuchungsgebühr von € 15,00 zzgl. Umsatzsteuer zzgl. einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglich gewählten Tarif und dem geänderten Tarif, möglich, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  1. Der Mieter kann eine Buchung vor der in der aktuellen Reservierung ausgewiesenen Abholzeit stornieren. Liegen zwischen Buchung und der ausgewiesenen Abholzeit weniger als 24 Stunden, beträgt die vom Mieter zu zahlende Stornogebühr 70% des Mietpreises (vgl. D: 1.). Bei einer Stornierung bis zu 24 Stunden vor der ausgewiesenen Abholzeit beträgt die Stornogebühr 50% des Mietpreises (vgl. D: 1.), bei einer Stornierung zwischen 24 Stunden und 48 Stunden vor der ausgewiesenen Abholzeit 25% des Mietpreises (vgl. D: 1.). Bei Stornierung länger als 48 Stunden vor der ausgewiesenen Abholzeit fallen keine Stornogebühren an. Dem Mieter obliegt es nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten im Zuge der Stornierung angefallen sind. Stornierungen können per E-Mail (info@k-k-autovermietung.de), oder schriftlich erfolgen. Für die Berechnung der Stornogebühren kommt es auf den Zugang der Stornierung bei der Vermieterin an.
  1. Das Sortiment der Vermieterin, das auf deren Homepage für die Online-Reservierung aufgeführt ist, stellt kein verbindliches Angebot dar. In der Darstellung für die Online-Reservierung werden Beispielfahrzeuge der jeweiligen Preisgruppe aufgeführt. Im Buchungsvorgang muss der Mieter sich legitimieren und die für einen Vertragsabschluss notwendigen Daten bereitstellen, insbesondere angeben, ob er zum Zeitpunkt der Anmietung mindestens 21 Jahre alt und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer für das ausgewählte Fahrzeug geltende Fahrerlaubnis ist. Mit dem Absenden der „kostenpflichtigen Reservierung“ durch den Mieter mittels Anklicken des Bestellbuttons gibt dieser ein verbindliches Mietangebot zum Abschluss eines Mietvertrages zu den ausgewählten Konditionen ab. Der Mietvertrag kommt durch die Zusendung einer Bestätigung per E-Mail-Nachricht an die vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse zustande, in der Regel innerhalb kurzer Zeit während der Ladenöffnungszeiten nach Abgabe durch den Mieter. In der Bestätigungsemail bestätigt die Vermieterin dem Mieter den Zugang seiner Bestellung durch Zusendung einer Reservierungsbestätigung, die Angaben zu der Abholzeit, der Mietzeit und dem Mietpreis (vgl. D: 1.) enthält. Sollte ein Fahrzeug der ausgewählten Fahrzeuggruppe in dem vom Mieter ausgewählten Zeitraum nicht verfügbar sein, teilt die Vermieterin dies dem Mieter in der vorstehend genannten Zeit mit dem Hinweis „Fahrzeug derzeit / im ausgewählten Zeitraum nicht verfügbar“ mit. Ein Mietvertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
C: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Mindestalter, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland
  1. Der Mieter hat bei Abholung des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass und eine zur Führung des reservierten Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorzulegen. Führerscheine aus Nicht-EU Staaten werden nur nach Vorlage einer internationalen Fahrerlaubnis akzeptiert und dessen Eintragung in einem gültigen Visum. Ist der Mieter länger als 6 Monate in einem EU-Staat, so muss ein Führerschein aus einem EU-Staat vorgelegt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerschein-abkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Original-Führerschein einer beglaubigten Übersetzung. Diese Pflicht gilt auch für jeden Zusatzfahrer.
  1. Die Nutzung des Mietfahrzeugs ist nur Personen gestattet, die mindestens 21 Jahre alt und mindestens seit einem Jahr im Besitz einer für das betreffende Fahrzeug geltende Fahrerlaubnis sind.
  1. Kann der Mieter bei Abholung des Fahrzeugs keine gültige Fahrerlaubnis vorlegen oder erfüllt er das Mindestalter nicht, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. In diesem Fall hat der Mieter Schadensersatz in Höhe von 75% des Mietpreises (vgl. D: 1.) zu leisten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  1. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertag angegebene Gebühr an. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
  2. Der Mieter hat Handeln des berechtigten wie unberechtigten Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers. Führt ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug, haftet der Mieter für sämtliche Schäden an und durch das Mietfahrzeug, die bei der Nutzung durch den unberechtigten Fahrer entstehen. Eine etwaige vereinbarte Haftungsreduzierung zugunsten des Mieters gilt in diesem Fall nicht.
  1. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
  • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
  • auf Rennstrecken,
  • zur gewerblichen Personenbeförderung,
  • zur Weitervermietung,
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
  1. Rauchen im Fahrzeug, auch bei geöffneten Fenstern, ist untersagt. Das gilt für sämtliche Fahrzeuginsassen. Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot ist die Vermieterin berechtigt, eine Schadenspauschale von € 50,00 zu erheben, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist..
  1. Die Auslandsnutzung ist nur zulässig, wenn sie im Mietvertrag vereinbart ist. Bei nicht genehmigten Auslandsfahrten haftet der Mieter für sämtliche Schäden an dem Mietfahrzeug unbeschränkt ungeachtet einer vereinbarten Haftungsreduzierung.
  1. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Nummern 4., 6., 8. oder 9. berechtigen die Vermieterin zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Vermieterin auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Nummern entsteht, bleibt unberührt.
D: Mietpreis, Fälligkeit, Mietsicherheit, elektronische Rechnungsstellung
  1. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis für die Anmietung des Mietfahrzeugs und den Nebenkosten für ausgewählte Zusatzleistungen sowie Gebühren nach diesen AVB. Zusatzleistungen sind etwa Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs an einen anderen Ort als dem Betriebsgelände der Vermieterin, Sonderausstattungen des Mietfahrzeugs wie Navigationsgerät, Automatikgetriebe, Anhängerkupplung etc., die Vereinbarung von Zusatzfahrern, Abholung / Rückgabe außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der Vermieterin sowie Haftungsreduzierungen.
  1. Der voraussichtliche Mietpreis ist als Vorauszahlung zu leisten. Hinzu kommt eine Mietsicherheit in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung, mindestens aber in Höhe von € 250,00, bei Fahrzeugabholung. Kreditkarten werden gemäß Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Die Abrechnung erfolgt nach Rückgabe des Mietfahrzeugs unter Berücksichtigung etwaig angefallener Gebühren. Ein Guthaben des Mieters wird in der Weise erstattet, die der Mieter bei Vorauszahlung genutzt hat. Nachzahlungen werden von der geleisteten Kaution einbehalten. Verbleibt danach eine weitere Nachzahlung, hat der Mieter diese innerhalb von 14 Tagen zu leisten.
  1. Die Mietvorauszahlung ist sofort mit Zustandekommen des Mietvertrags fällig. Leistet der Mieter die Vorauszahlung nicht bis zur Fahrzeugabholung, ist die Vermieterin zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. In diesem Fall hat der Mieter Schadensersatz in Höhe von 75% des Mietpreises (vgl. D: 1.) zu leisten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  1. Zur Schonung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen erfolgt die Rechnungsstellung grundsätzlich in elektronischer Form. Die Rechnung wird dem Mieter an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse übersandt. Wünscht der Mieter einen Ausdruck der Rechnung auf Papier sowie die postalische Zusendung, fällt hierfür eine Servicegebühr von € 2,50 zzgl. Umsatzsteuer an. Darin ist das normale Briefporto enthalten.
  1. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie an die vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse versendet worden ist. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter die Vermieterin hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Diese übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist die Vermieterin berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter.
  1. Der Mieter ist verpflichtet bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der ausgewählten Selbstbeteiligung abhängig und beträgt mindestens € 250,00. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht.
  1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte, des Mieters belastet.
E: Versicherung, Haftungsreduzierung, Reparaturen
  1. Der Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist / sind durch eine Kraftfahrzeugversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
  1. Kaskoversicherung Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden. Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch selbstverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Gegners ergeben. Der Mieter haftet pro Schadensfall, je nach Schadensart, bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung für in der Mietzeit eingetretene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. –Zubehör.
  1. Haftungsreduzierung: Der Mieter kann seine Haftung durch Vereinbarung einer Haftungsreduzierung auf eine bestimmte Selbstbeteiligung reduzieren. Die Kosten hierfür sowie die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen Die Haftungsreduzierung ist bei Reservierung / Buchung auszuwählen. Die nachträgliche Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. Die Haftungsreduzierung gilt für alle Schäden nach Art einer Vollkaskoversicherung und nach Art einer Teilkaskoversicherung. Wildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als Teilkasko-Tatbestand. Die Reduzierung der Selbstbeteiligung auf dem vertraglich vereinbarten Betrag bezieht sich immer pro Schadenfall.
  1. Ausdrücklich nicht Bestandteil der Teilkaskoversicherung, und auch nicht der Vollkaskoversicherung sind Schäden, die durch Marderbiss entstanden sind, sowie sämtliche Schäden an Reifen, die durch überfahrene Schrauben oder Nägel entstanden sind. Diese Schäden können auch durch Haftungsausschluss nicht begrenzt werden. Es besteht kein Vollkaskoschutz bei Missachtung der Durchfahrtshöhe- und Breite.
  1. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und / oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen, hat der Mieter die Vermieterin hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Übernahme der Reparaturkosten durch die Vermieter setzt zwingend eine ausdrückliche textliche Zustimmung voraus.
F: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten
  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
  1. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, zu informieren. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen. Der Mieter soll zu diesem Zweck den, bei den Fahrzeugpapieren befindlichen, Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf deren Homepage abgerufen werden.
  1. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen.
G: Haftung der Vermieterin
  1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet sie nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  1. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietfahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
H: Haftung des Mieters
  1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und / oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und / oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
  1. Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung haften der Mieter und der berechtigte Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung entfällt bei einer vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens Bei grob fahrlässiger Herbeiführung ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsreduzierung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsreduzierung, in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Die Haftungsreduzierung bleibt bestehen, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsreduzierungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsreduzierungspflicht ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
  1. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung gilt nur für den Mietvertragszeitraum, der der Buchung zugrunde liegt.
  1. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der Vermieterin für die Bearbeitung der Anfragen, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, ist für jede derartige Anfrage eine Aufwandsgebühr von € 15,00 zzgl. Umsatzsteuer dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn der Mieter weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  1. Ansprüche von Unfallgegner / Dritten dürfen nicht anerkannt werden. Ein dennoch erteiltes Anerkenntnis bindet nicht die Vermieterin. Der Mieter hat an die Vermieterin bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Unfallgegner, den Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherer zu unterstützen.
  1. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch rutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.
  1. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.
  1. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei eine vereinbarte Haftungsreduzierung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
  1. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu diesen AVB.
  1. Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
J: Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssystemen, Fahrzeugtausch
  1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Anstelle des Mietpreises tritt eine Nutzungsentschädigung, die dem Tagespreis für die ausgewählte Preisgruppe zzgl. den Nebenkosten für die ausgewählten Zusatzleistungen entspricht.
  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, ist die Vermieterin berechtigt, eine Reinigungsgebühr von € 70,00 zzgl. Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung der tatsächlichen Sonderreinigungskosten nach Aufwand anstelle der Reinigungsgebühr bleibt unberührt.
  2. Gibt der Mieter sein Fahrzeug vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, ohne den Vermieter von der vorzeitigen Rückgabe zuvor in Kenntnis zu setzen, verringert sich der Mietpreis nicht.
  1. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
  1. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
  1. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
  1. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht zurück, ist die Vermieterin berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietpreises ohne Nebenkosten zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Aufwandsgebühr in Höhe von € 50,00 zzgl. Umsatzsteuer als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand verpflichtet, es sei denn der Mieter weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  1. Der Mieter ist verpflichtet auch während der Mietzeit das Fahrzeug auf Anweisung zurückzugeben, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht. Triftige Gründe sind insbesondere die Durchführung von Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, Herstellerrückruf, Erreichen eines bestimmten Kilometerstandes oder einer bestimmten Haltedauer. In diesem Fall erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein Ersatzfahrzeug entsprechend seiner gebuchten Fahrzeugkategorie. Gibt der Mieter das Fahrzeug entgegen vorstehender Weisung nicht oder nicht rechtzeitig zurück, ist die Vermieterin berechtigt, das Vertragsverhältnis nach vorheriger fruchtloser Abmahnung fristlos zu kündigen und von dem Mieter Schadensersatz zu verlangen.
K: Langzeitmiete

Ergänzend zu vorstehenden Bestimmungen gelten für Langzeitmieten (länger als 30 Tage) folgende Bestimmungen:

  1. Es gelten die aktuellen Mietpreise nach ausgewähltem Tarif. Eine Änderung der Tarifauswahl während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Preisänderungen des ausgewählten Tarifs wirken sich nicht für die voraussichtliche Vertragslaufzeit aus. Nach Ablauf der voraussichtlichen Vertragslaufzeit erfolgt eine Preisanpassung gemäß den aktuellen Mietpreisen.
  1. Es erfolgen monatliche Abschlagszahlungen auf Grundlage monatlicher Zwischenrechnungen unter Ansatz des gewählten Tarifs zzgl. der vereinbarten Zusatzgebühren. Abrechnungszeitraum sind stets 30 Tage. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der Vermieterin den aktuellen Kilometerstand mitzuteilen. Nach Fahrzeugrückgabe bei Ablauf der voraussichtlichen Mietdauer erfolgt eine Endabrechnung unter Berücksichtigung des Kilometerstands bei Fahrzeugrückgabe. Bei Rückgabe vor Ablauf von 30 seit der letzten Zwischenabrechnung wird die Monatsmiete zzgl. Zusatzgebühren berechnet.
  1. Der Versand der Zwischenrechnungen und der Endabrechnung erfolgt nur auf elektronischem Weg. Für die Versendung per Post erhebt die Vermieterin eine Servicegebühr pro Briefsendung von € 2,50 zzgl. Umsatzsteuer, die der jeweiligen Rechnung zugeschlagen wird.
  1. Kosten für Kraftstoff und für Zusatzstoffe (Ad-Blue) gehen zu Lasten des Mieters. Wartungs- und Inspektionskosten sind im Mietpreis enthalten.
  1. Der Mieter weist die Vermieterin rechtzeitig vor Fälligkeit auf anstehende Wartungs- und Inspektionsintervalle hin. Das Fahrzeug muss rechtzeitig vor Fälligkeit der Termine der Vermieterin zugeführt werden, damit diese die Termine fristgerecht wahrnehmen kann. Für die Zeit der Durchführung der Wartung und Inspektion erhält der Mieter ohne Aufpreis ein Ersatzfahrzeug.
  1. Kommt der Mieter der Pflicht, der Vermieterin rechtzeitig vor Fälligkeit der anstehenden Wartungs- und Inspektionsintervalle das Fahrzeug vorzuführen, haftet er für den daraus der Vermieterin entstehenden Schaden (etwa Verlust der Herstellergarantie) unabhängig von einer Haftungsreduzierung.

Passau, August 2021